Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 9

§ 9 – Festsetzung und Auszahlung

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.

Kurz erklärt

  • Die Investitionszulage wird nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festgelegt.
  • Die Festsetzung erfolgt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.
  • Die Auszahlung der Zulage erfolgt aus den Einnahmen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
  • Die Auszahlung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe erfolgen.
  • Die Regelung betrifft sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen.